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Firmengründungen
GmbH, AG, Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen im Ausland
Die Attraktivität der Wirtschaftsstandorte in Osteuropa und Zentralasien veranlasst viele deutsche und westeuropäische Unternehmen, hier auf geeignete Art und Weise einen neuen, zusätzlichen Standort zu gründen. Auch die orteuropäischen Unternehmen sind an einer Expansion in den Westen oder an einem starken westeuropäischen Kooperationspartner interessiert.
Wir bieten eine komplette rechtliche Beratung bei der Gründung und Umstrukturierung von Tochteruntergesellschaften und Zweigniederlassungen, Joint Ventures, sowie bei der Errichtung von Produktionsstätten in den GUS-Staaten und Osteuropa bzw. in Deutschland und Westeuropa.
Die optimale rechtliche Betreuung der Investitionsprojekte wird durch unsere deutschen, u. a. russischsprachigen, Rechtsanwälte gewährleistet, die im Bereich des west- und osteuropäischen Wirtschaftrechts spezialisiert sind und ortsübergreifend mit ausländischen Rechtsanwälten im Investitionsstandort zusammenarbeiten.
GmbH, AG oder eine Niederlassung im Ausland in Form einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Repräsentanz?
Ausländische Investoren, die daran interessiert sind, Handelstätigkeiten im Ausland aufzunehmen, müssen als einer der ersten Punkte darüber nachdenken, welche Art von Wirtschaftseinheit sie gründen möchten. Hierzu sind in der Regel vier unterschiedliche Formen denkbar:
1.GmbH, AG
Eine juristische Person (Gesellschaft) wird in der Regel in Form einer GmbH oder AG gegründet. Die Rechtsgrundlagen für die Gründung und Registrierung des zu gründenden Unternehmen richten sich nach dem jeweiligen Recht des ausgewählten Standortes, auch wenn es sich um ausländische Gründer handelt.
Das eigenständige Unternehmen firmiert und bilanziert eigenständig.
2. Tochtergesellschaft
Eine Tochtergesellschaft ist eine vom Mutterunternehmen rechtlich selbständige Gesellschaft nach ausländischem Recht (Sitz und Geschäftsführung im Ausland). Die Rechtsgrundlagen für die Gründung und Registrierung der Gesellschaft richten sich nach dem jeweiligen Recht des ausgewählten Standortes, auch wenn es sich um ausländische Gründer handelt.
Die Tochtergesellschaft firmiert und bilanziert eigenständig. Beim Begriff der Tochtergesellschaft wird aber eine gewisse Einflussmöglichkeit der Muttergesellschaft vorausgesetzt, die regelmäßig durch eine gewisse Mindestbeteiligung zum Ausdruck kommt (im allgemeinen wird nur bei einer Beteiligung von mindestens 10 % von einer Tochtergesellschaft gesprochen).
3.Zweigniederlassung
Eine Zweigniederlassung ist eine von der Hauptniederlassung abgesonderte Struktureinheit mit eigenem Geschäftssitz, die gleichartige oder ähnliche Geschäfte wie die der Hauptniederlassung selbständig tätigt.
Im Gegensatz zur Tochtergesellschaft ist die Zweigniederlassung niemals eine eigenständige juristische Person, auch wenn sie gegenüber der Hauptniederlassung weitgehend selbständig ist. Zweigniederlassung wird von der Gründungsgesellschaft finanziert und meist nach den Vorgaben der Hauptniederlassung verwaltet. Der Niederlassungsleiter wird von der Hauptniederlassung bestimmt und mit einer Prokura oder Handlungsvollmacht ausgestattet. Die Zweigniederlassung bilanziert in der Regel (aber nicht notwendig) selbständig und führt ein eigenes Bankkonto. Die Zweigniederlassung führt die Firma der Hauptniederlassung mit einem besonderen Zusatz.
4. Repräsentanz (Vertretung)
Repräsentanz ist eine abgesonderte Geschäftsstelle der Hauptniederlassung mit eigenem Geschäftssitz, die zur Vertretung der Hauptgesellschaft (in einem anderen Land) bevollmächtigt ist. Die Repräsentanz handelt im Namen der Hauptniederlassung und wird hauptsächlich zwecks Koordination und Entwicklung der Geschäftstätigkeit der Hauptgesellschaft im Investitionsland gegründet. Die Repräsentanz übt keine selbstständige Geschäftstätigkeit aus, sondern erfüllt nur Hilfsfunktionen und Aufgaben vorbereitender oder vermittelnder Art, wie z. B. Vorbereitung und einfacher Abschluss von Verträgen im Namen der Hauptniederlassung. Eine Repräsentanz unterscheidet sich in ihrer äußeren Einrichtung von der Hauptniederlassung nicht, sie führt kein gesondertes Bankkonto und der Leiter der Repräsentanz ist nur mit bestimmten begrenzten Kompetenzen ausgestattet.
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